SATZUNG des Vereins  „ Happy Paws – Germany“

 

  • 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Happy Paws – Germany“

Er wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts des Landkreises Böblingen eingetragen und erhält nach der Eintragung den Zusatz „e.V.“.

Der Sitz des Vereins ist in 71063 Sindelfingen, Maichinger Straße 44.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  • 2 Zweck des Vereins und Verwirklichung

Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes in Deutschland und in Rumänien sowie die Rettung von Tieren (insbesondere Hunden), welche von einem Verhalten bedroht sind, das dem §1 TierSchG sowie dem Artikel 13 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union widerspricht. Der Verein handelt mit der Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 TierSchG zum gewerbsmäßigen Handeln mit Hunden und Katzen.

Der Satzungszweck von §2 Satz 1 dieser Satzung wird verwirklicht insbesondere durch:

  • Vertretung und Förderung des Tierschutzgedankens, insbesondere durch Verbesserung der Lebensbedingungen der Tiere.
  • Errichtung und Unterhaltung eines Tierheimes in Rumänien für die Rettung der ausgesetzten Tiere und die Organisation und Finanzierung von Kastrationsaktionen, um die Nachwuchsflut einzudämmen.

Verhütung von Tierquälerei oder Tiermisshandlung und die Unterstützung von ausgesuchten Organisationen in Rumänien durch:

  • Finanzielle Mittel (z.B. die Zahlung von Tierarztkosten) und materielle Mittel (z.B. Futter-und Sachspenden),
  • das Einrichten und die Unterstützung von Pflegestellen in Europa für aufgenommene Tiere zur artgerechten Aufnahme, Versorgung, Betreuung und Vermittlung in ein geeignetes endgültiges Zuhause,
  • die Finanzierung von vorbeugenden Schutzimpfungen gegen Tierkrankheiten und –seuchen,
  • die Förderung und Betreuung von Tierpatenschaften,
  • die Zusammenarbeit mit anderen Tierschutzvereinen und Organisationen des Tierschutzes sowie Privatpersonen in Europa, welche auf dem Gebiet des Tierschutzes aktiv tätig sind,
  • die tiermedizinische Versorgung von Tieren in Europa,
  • die Vermittlung von herrenlosen Tieren und Abgabetieren an tierschutzbewusste und verantwortungsbewusste Personen in Europa,
  • die Medienarbeit zur Verbreitung und Bekanntmachung des Tierschutzgedankens (Publikationen, soziale Medien, Pressearbeit usw.) in Europa,
  • regelmäßige Reisen in Auffangstationen und Tierheime in Rumänien, um die Verwirklichung der zuvor genannten Punkte zu unterstützen,
  • die Aufklärung über Tierschutzprobleme,

Der Verein kann sich zur Umsetzung seines Zweckes Hilfspersonen in Europa im Sinne des § 57 Abs. 1 AO bedienen. Der Verein „Happy Paws – Germany“ setzt hier im speziellen Frau Claudia Gerea, wohnhaft in Bld. Ecaterina Teodoroiu Nr. 507, Judet Gorj, RO-210103 Târgu Jiu ein und/oder eine von Frau Gerea bevollmächtigte Person. Mit Hilfspersonen, hier insbesondere Frau Gerea soll eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden, aus der hervorgeht, welche Tätigkeiten diese Hilfspersonen bzw. Frau Gerea für den Verein zu bewirken bzw. auszuführen hat. Alle Hilfspersonen, insbesondere Frau Gerea hat monatlich (spätestens 4 Wochen nach Ablauf eines jeden Monats) über erhaltene finanzielle Mittel eine entsprechende Abrechnung vorzulegen, aus der die detaillierte Verwendung der überlassenen Mittel hervorgeht.

 

  • durch die Rettung und Vermittlung bedürftiger, verlassener und von der Tötung bedrohter Tiere, besonders aus Tierheimen und Tötungsstationen Rumäniens, an Personen und Pflegestellen, die eine artgerechte Haltung und eine gewissenhafte Betreuung für diese Tiere bieten und dies glaubhaft erkennen lassen,
  • durch die Durchführung von Pflege-und Heilungsmaßnahmen an erkrankten Tieren,
  • durch die Kastration freilebender Hunde in ihrem jeweiligen Heimatland.

Der Tierschutzverein „Happy Paws-Germany“ sieht es unter anderem als seine Aufgabe an, das Bild des Tierschutzes in der Öffentlichkeit mit hierfür geeigneten Maßnahmen im positiven Sinne zu beeinflussen.

 

  • 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

 

  • 4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, welche die Tätigkeiten des Vereins und seiner Mitglieder unterstützen und fördern will, insbesondere durch Geld-und Sachspenden.

Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/ der Antragsteller/in mitzuteilen.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.

Der Austritt von Mitgliedern ist wirksam zum Ende eines jeweiligen Folgemonats und ist dem Vorstand durch schriftliche Kündigung mitzuteilen.

Aktive Teammitglieder des Vereins sind zugleich auch Mitglieder des Vereins. Der Ausschluss von Mitgliedern kann durch Zweidrittel-Beschluss des Vorstands bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied den Interessen des Vereins zuwiderhandelt.

Ein Mitglied handelt dann insbesondere zuwider, wenn sein Verhalten sich nicht nach den demokratischen Maßstäben oder den Vereinsstatuten orientiert, unüberwindbare Meinungsverschiedenheiten zwischen einzelnen Mitgliedern und den übrigen Mitgliedern bestehen oder Vereinsinterna außenstehenden Dritten mitgeteilt werden oder das Mitglied keine Zahlung von Vereinsbeiträgen leistet.

Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche des ausgeschlossenen Mitglieds dem Verein gegenüber.

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Eine Rückerstattung der bisher geleisteten Zahlungen wir ausgeschlossen.

 

  • 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und ihr Stimmrecht auszuüben. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Eine Vertretung des Mitglieds durch einen von ihm schriftlich Bevollmächtigten ist zulässig.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, im Sinne dieser Satzung zu handeln, die Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und für deren Erfüllung zu wirken.

 

  • 6 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

  • 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern – dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der 3. Vorsitzenden, dem/der Kassenwart/in und dem/der Protokollführer/in.

Der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende und der/die 3. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich nach § 26 BGB. Dabei sind der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende und der/die 3. Vorsitzende jeweils zur Einzelvertretung berechtigt.

Der Vorstand wird auf zwei Jahre bestellt. Die Neubestellung des Vorstands erfolgt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit mindestens 40 Prozent der Stimmen fordert. Die Neuwahl muss dann binnen drei Monaten durchgeführt werden.

Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so kann sich der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Nachwahl ergänzen, oder ein anderes Vorstandsmitglied kann das Amt des ausgeschiedenen Vorstandmitglieds bis zur nächsten Mitgliederversammlung mit mehrheitlicher Zustimmung des Restvorstandes übernehmen.

In das Vorstandsamt können nur ordentliche Mitglieder gewählt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Die Wahl des Vorstands ist durch eine Videokonferenz möglich. Auch zukünftige Neuwahlen bzw. Nachwahlen         des Vorstands sind per Videokonferenz möglich.

Ist der/die 1. Vorsitzende an der Amtsausübung gehindert, vertreten ihn der/die 2. Vorsitzende oder der/die 3. Vorsitzende. Scheidet der/die 1. Vorsitzende aus seinem/ihrem Amt aus, so wird er/sie bis zur Bestellung des Ersatzmitglieds für den Rest der Amtsdauer bzw. bis zur Neuwahl des Vorsitzenden durch den/die 2. Vorsitzenden oder den/die 3. Vorsitzenden vertreten.

Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung und Durchführung aller Vereinsaktivitäten. Er führt die Geschäfte des Vereins unter Beachtung der Gesetze, der Satzung, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie unter Beachtung der Sorgfalt in eigener Verantwortung.

Die Aufgabenverteilung der Arbeit des Vorstands regelt der Vorstand selbst; hierüber ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.

Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter den Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.

Der Vorstand und alle Mitglieder sind auch nach dem Ausscheiden aus dem Verein oder aus ihren Ämtern zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihrem Wesen oder ihrer Bezeichnung nach vertraulich für den Verein sind.

 

  • 8 Änderungen der Satzung

Änderungen der Satzung können nur mit einer Zweidrittel-Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts-oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen sind allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitzuteilen.

 

  • 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Der Vorstand beruft sie ein, wenn es erforderlich ist, mindestens jedoch einmal pro Jahr.

Die Mitgliederversammlung muss vom Vorstand mindestens einmal im Jahr einberufen werden. Eine online oder gemischt durchgeführte Mitgliederversammlung ist zulässig, sofern zu der Versammlung ausschließlich die Mitglieder des Vereins Zugang haben.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder Zweidrittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

Die Einberufung hat schriftlich, d.h. per E-Mail, Brief oder Fax, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen mit Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand zu erfolgen.

Die Leitung der Versammlung obliegt dem/der 1. Vorsitzenden, im Falle seiner/ihrer Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht werden und müssen begründet sein.

Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschließen, später eingegangene Anträge zu behandeln.

 

Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:

 

  • Die Wahl, Abberufung und Entlastung der Vorstandsmitglieder,
  • die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands,
  • die Genehmigung der Geschäftsordnung für den Vorstand,
  • die Feststellung der Jahresrechnung,
  • die Beschlussfassung über die Änderungen der Satzung (Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder),
  • die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
  • die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 

Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.

Änderung des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.

Die Mitgliederversammlung kann unter Verzicht auf Form-und Fristvorschriften im Wege eines schriftlichen Umlaufbeschlusses, per E-Mail oder Internetdienst beschließen, sofern die Beschlussfassung einstimmig erfolgt.

Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

  • 10 Haftung

Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung des Vereins ist beschränkt auf das Vereinsvermögen. Der Vorstand haftet bei Schäden nur für Vorsatz und/oder grobe Fahrlässigkeit.

Sollten einzelne Punkte der Satzung nicht den rechtlichen Bestimmungen entsprechen, so bleibt der Rest der Satzung davon unberührt. Es soll dann die Regelung gelten, die dem Geist der Satzung am nächsten kommt.

 

  • 11 Vermögensbindung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Tierschutzes.  

Beschlüsse über die Änderung dieses Paragraphen dürfen nur in Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt durchgeführt werden.

beschlossen am: 29.12.2019

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