SATZUNG des Vereins „ Happy Paws – Germany“
- 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Happy Paws – Germany e.V.“ Er ist im Vereinsregister
eingetragen. Der Sitz des Vereins ist in 71063 Sindelfingen. Das Geschäftsjahr ist
das Kalenderjahr.
- 2 Zweck des Vereins und Verwirklichung
Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes in Deutschland und in Rumänien sowie die Rettung von Tieren (insbesondere Hunden), welche von einem Verhalten bedroht sind, das dem §1 TierSchG sowie dem Artikel 13 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union widerspricht. Der Verein handelt mit der Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 TierSchG zum gewerbsmäßigen Handeln mit Hunden und Katzen.
Der Satzungszweck von §2 Satz 1 dieser Satzung wird verwirklicht insbesondere durch:
- Vertretung und Förderung des Tierschutzgedankens, insbesondere durch Verbesserung der Lebensbedingungen der Tiere.
- Errichtung und Unterhaltung eines Tierheimes in Rumänien für die Rettung der ausgesetzten Tiere und die Organisation und Finanzierung von Kastrationsaktionen, um die Nachwuchsflut einzudämmen.
Verhütung von Tierquälerei oder Tiermisshandlung und die Unterstützung von ausgesuchten Organisationen in Rumänien durch:
- Finanzielle Mittel (z.B. die Zahlung von Tierarztkosten) und materielle Mittel (z.B. Futter-und Sachspenden),
- das Einrichten und die Unterstützung von Pflegestellen in Europa für aufgenommene Tiere zur artgerechten Aufnahme, Versorgung, Betreuung und Vermittlung in ein geeignetes endgültiges Zuhause,
- die Finanzierung von vorbeugenden Schutzimpfungen gegen Tierkrankheiten und –seuchen,
- die Förderung und Betreuung von Tierpatenschaften,
- die Zusammenarbeit mit anderen Tierschutzvereinen und Organisationen des Tierschutzes sowie Privatpersonen in Europa, welche auf dem Gebiet des Tierschutzes aktiv tätig sind,
- die tiermedizinische Versorgung von Tieren in Europa,
- die Vermittlung von herrenlosen Tieren und Abgabetieren an tierschutzbewusste und verantwortungsbewusste Personen in Europa,
- die Medienarbeit zur Verbreitung und Bekanntmachung des Tierschutzgedankens (Publikationen, soziale Medien, Pressearbeit usw.) in Europa,
- regelmäßige Reisen in Auffangstationen und Tierheime in Rumänien, um die Verwirklichung der zuvor genannten Punkte zu unterstützen,
- die Aufklärung über Tierschutzprobleme,
Der Verein kann sich zur Umsetzung seines Zweckes Hilfspersonen in Europa im Sinne des § 57 Abs. 1 AO bedienen. Der Verein „Happy Paws – Germany“ setzt hier im speziellen Frau Claudia Gerea, wohnhaft in Bld. Ecaterina Teodoroiu Nr. 507, Judet Gorj, RO-210103 Târgu Jiu ein und/oder eine von Frau Gerea bevollmächtigte Person. Mit Hilfspersonen, hier insbesondere Frau Gerea soll eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden, aus der hervorgeht, welche Tätigkeiten diese Hilfspersonen bzw. Frau Gerea für den Verein zu bewirken bzw. auszuführen hat. Alle Hilfspersonen, insbesondere Frau Gerea hat monatlich (spätestens 4 Wochen nach Ablauf eines jeden Monats) über erhaltene finanzielle Mittel eine entsprechende Abrechnung vorzulegen, aus der die detaillierte Verwendung der überlassenen Mittel hervorgeht.
- durch die Rettung und Vermittlung bedürftiger, verlassener und von der Tötung bedrohter Tiere, besonders aus Tierheimen und Tötungsstationen Rumäniens, an Personen und Pflegestellen, die eine artgerechte Haltung und eine gewissenhafte Betreuung für diese Tiere bieten und dies glaubhaft erkennen lassen,
- durch die Durchführung von Pflege-und Heilungsmaßnahmen an erkrankten Tieren,
- durch die Kastration freilebender Hunde in ihrem jeweiligen Heimatland.
Der Tierschutzverein „Happy Paws-Germany“ sieht es unter anderem als seine Aufgabe an, das Bild des Tierschutzes in der Öffentlichkeit mit hierfür geeigneten Maßnahmen im positiven Sinne zu beeinflussen.
- 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
- 4 Mittel des Vereins
Die Vereinsmittel setzen sich zusammen aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden,
Sponsoring, Mittel der Tierschutzförderung und sonstigen Zuwendungen. Spenden
können in Form von Geld- oder Sachspenden entgegengenommen werden.
Für Sachspenden können Spendenquittungen nur ausgegeben werden, wenn der
Wert der Sachspende z.B. durch Preislisten, Quittungen o.ä. fiskalisch gesichert
darstellbar sind.
- 5 Vergütung der Tätigkeit der ordentlichen Mitglieder
Alle ordentlichen Mitglieder des Vereins arbeiten grundsätzlich für den Verein
unentgeltlich.
Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den
Verein (Arbeits- Zeitaufwand, Reisekosten o.ä.) gegen eine angemessene Vergütung
an ordentliche Mitglieder vergeben.
- 6 Mitgliedschaft, Beiträge
Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder. Mitglied kann jede
natürliche und juristische Person werden, welche die Tätigkeiten des Vereins und
seiner Mitglieder unterstützen und fördern will, insbesondere durch Geld- und
Sachspenden.
Der Antrag auf Aufnahme ist in Textform an den Vorstand zu richten, der über die
Aufnahme entscheidet. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/
der Antragsteller/in mitzuteilen.
Mitglieder, die sich nicht aktiv an der Vereinstätigkeit beteiligen sind Fördermitglieder
ohne Stimmrecht. Neu aufgenommene Mitglieder sind zunächst Fördermitglieder.
Nach einem Jahr aktiver Tätigkeit für den Verein können sie auf schriftlichen Antrag
an den Vorstand ordentliche Mitglieder mit Stimmrecht werden. Darüber beschließt
der Vorstand.
Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Eintragung dieser Satzung in das Vereinsregister
ordentliche Mitglieder mit Stimmrecht sind, behalten diesen Status unabhängig
davon, ob sie sich aktiv an der Vereinstätigkeit beteiligen oder nicht.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
Der Austritt von Mitgliedern ist wirksam zum Ende eines jeweiligen Folgemonats und
ist dem Vorstand durch schriftliche Kündigung mitzuteilen.
Der Ausschluss von Mitgliedern kann durch Zweidrittel-Beschluss des Vorstands bei
Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere
vor, wenn ein Mitglied den Interessen des Vereins zuwiderhandelt.
Ein Mitglied handelt dann insbesondere zuwider, wenn sein Verhalten sich nicht nach
den demokratischen Maßstäben oder den Vereinsstatuten orientiert, unüberwindbare
Meinungsverschiedenheiten zwischen einzelnen Mitgliedern und den übrigen
Mitgliedern bestehen oder Vereinsinterna außenstehenden Dritten mitgeteilt werden
oder das Mitglied mit der Zahlung eines Mitgliedsbeitrages trotz Mahnung drei
Monate im Rückstand ist.
Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche des
ausgeschlossenen Mitglieds dem Verein gegenüber.
Die Fördermitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der
Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine
einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder erforderlich. Eine Rückerstattung der bisher geleisteten Zahlungen wird
ausgeschlossen.
- 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Ordentliche Mitglieder haben das Recht,
an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und
ihr Stimmrecht auszuüben. Fördermitglieder haben das Recht, an der Versammlung
teilzunehmen. Eine Vertretung des Mitglieds durch einen von ihm schriftlich
Bevollmächtigten ist zulässig.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, im Sinne dieser Satzung zu handeln, die Beschlüsse
des Vereins anzuerkennen und für deren Erfüllung zu wirken.
- 8 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
- 9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern – dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2.
Vorsitzenden und dem/der Kassenwart/in.
Der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich
und außergerichtlich nach § 26 BGB. Dabei sind der/die 1. Vorsitzende, und
der/die 2. Vorsitzende jeweils zur Einzelvertretung berechtigt.
Der Vorstand wird auf unbestimmte Zeit, mindestens jedoch für eine Amtszeit von
fünf Jahren bestellt.
Die Neubestellung des Vorstands erfolgt, wenn die Mitgliederversammlung dies
mit mindestens 40 Prozent der abgegebenen Stimmen fordert. Die Neuwahl muss
dann binnen drei Monaten durchgeführt werden.
In das Vorstandsamt können nur ordentliche Mitglieder mit Stimmrecht gewählt
werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Wahl des Vorstands ist
durch eine Onlinebasierte Konferenz oder ähnliche Tools möglich. Auch
zukünftige Neuwahlen bzw. Nachwahlen des Vorstands sind durch eine
Onlinebasierte Konferenz oder ähnliche Tools möglich.
Die Positionen des 1. und 2. Vorstand werden innerhalb der neu gewählten
Vorstandsmitglieder festgelegt.
Alle Vorstände bekommen die gleichen Zugriffsberechtigungen auf wichtige
Vereinsunterlagen.
Im Innenverhältnis gilt, dass der zweite Vorsitzende nur vertritt, wenn der erste
Vorsitzende an der Amtsausübung gehindert ist.
Scheidet der/die 1. Vorsitzende aus seinem/ihrem Amt aus, so wird er/sie bis zur
Bestellung des Ersatzmitglieds für den Rest der Amtsdauer bzw. bis zur Neuwahl
des Vorsitzenden durch den/die 2. Vorsitzenden vertreten.
Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung und
Durchführung aller Vereinsaktivitäten. Er führt die Geschäfte des Vereins unter
Beachtung der Gesetze, der Satzung, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
sowie unter Beachtung der Sorgfalt in eigener Verantwortung.
Die Aufgabenverteilung der Arbeit des Vorstands regelt der Vorstand selbst;
hierüber ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere
Aufgaben unter den Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung
oder Vorbereitung einsetzen.
Der Vorstand und alle Mitglieder sind auch nach dem Ausscheiden aus dem
Verein oder aus ihren Ämtern zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten
verpflichtet, die ihrem Wesen oder ihrer Bezeichnung nach vertraulich für den
Verein sind.
Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so kann sich der Vorstand für die Zeit bis zur
nächsten Mitgliederversammlung durch Nachwahl ergänzen. Alternativ kann ein
anderes Vorstandsmitglied das Amt des ausgeschiedenen Vorstandmitglieds bis
zur nächsten Mitgliederversammlung mit mehrheitlicher Zustimmung des
Restvorstandes übernehmen oder es können auch vom Vorstand ausgewählte
Personen, die bisher nicht ordentliche Mitglieder waren, kommissarisch bis zur
nächsten Vorstandswahl eingesetzt werden.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt eine Übergabe innerhalb von
4 Wochen mit Herausgabe aller Vereinsunterlagen.
- 10 Änderungen der Satzung
Änderungen der Satzung können nur mit einer Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen
Stimmen beschlossen werden.
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus
formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
Diese Satzungsänderungen sind allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich
mitzuteilen.
11 Mitgliederversammlung
Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß
einberufen wurde. Der Vorstand beruft sie ein, wenn es erforderlich ist, mindestens
jedoch einmal pro Jahr.
Die Mitgliederversammlung muss vom Vorstand mindestens einmal im Jahr
einberufen werden. Eine online oder gemischt durchgeführte Mitgliederversammlung
ist zulässig, sofern zu der Versammlung ausschließlich der Mitglieder des Vereins
Zugang haben.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das
Interesse des Vereins erfordert oder 1/3 der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter
Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
Die Einberufung hat in Textform unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen mit
Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand zu erfolgen.
Die Leitung der Versammlung obliegt dem/der 1. Vorsitzenden, im Falle seiner/ihrer
Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Anträge zur Mitgliederversammlung
müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht werden
und müssen begründet sein.
Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit der Anwesenden
beschließen, Anträge, die nach Versand der Einladung gestellt werden, zu
behandeln.
Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
• Die Wahl, Abberufung und Entlastung der Vorstandsmitglieder,
• die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands,
• die Genehmigung der Geschäftsordnung für den Vorstand,
• die Feststellung der Jahresrechnung,
• die Beschlussfassung über die Änderungen der Satzung
• die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
• die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Soweit
Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmen, entscheidet die
Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Jedes ordentliche Mitglied hat eine
Stimme.
Die Mitgliederversammlung kann unter Verzicht auf Form- und Fristvorschriften im
Wege eines schriftlichen Umlaufbeschlusses, per E-Mail oder Internetdienst
beschließen, sofern die Beschlussfassung einstimmig erfolgt.
12 Protokollierung der Beschlüsse
Über jede Mitgliederversammlung und die dort gefassten Beschlüsse ist eine
Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu
unterzeichnen ist.
13 Haftung
Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an
Veranstaltungen oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden
sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person,
für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat,
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung des Vereins ist
beschränkt auf das Vereinsvermögen. Der Vorstand haftet bei Schäden nur für
Vorsatz und/oder grobe Fahrlässigkeit.
Sollten einzelne Punkte der Satzung nicht den rechtlichen Bestimmungen
entsprechen, so bleibt der Rest der Satzung davon unberührt. Es soll dann die
Regelung gelten, die dem Geist der Satzung am nächsten kommt.
14 Vermögensbindung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins, an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine
andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des
Tierschutzes.
Beschlüsse über die Änderung dieses Paragrafen dürfen nur in Abstimmung mit dem
zuständigen Finanzamt durchgeführt werden.
beschlossen am: 19.01.2025

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